Statuten

Statuten vom 17.12.1988

Statuten der Schwingersektion Hergiswil am See,
gegründet 15. August 1945

 

I. Name, Sitz, Zweck
II. Mitgliedschaft
III. Organisation und Verwaltung
IV. Statutenänderungen
V. Auflösung der Sektion  
Vl. Schlussbestimmungen

 

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Schwingersektion Hergiswil bildet sich ein Verein mit dem Grundsatz: fördern und erhalten des Schwingens. Der Verein ist politisch und konfessionel neutral. Der Verein sowie jedes Mitglied gehört dem Ob- und Nidwaldner Kantonalen Schwingerverband an. Soweit die Statuten des Kantonalverbandes nichts anderes bestimmen, sind die Statuten der Sektion verbindlich.

Art. 2

Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf die Gemeinde Hergiswil/NW und bildet eine Sektion des Ob- und Nidwaldner Kantonalen Schwingerverbandes. Den Schwingern von Stansstad steht es frei, bei der Sektion Hergiswil oder Nidwalden mitzumachen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Die Schwingersektion besteht aus Aktivschwingern, Jungschwingern, Ehrenmitgliedern, Freimitgliedern und Passiven.

Art. 4

Als Aktivmitglieder können der Sektion Schwinger beitreten, welche bei der Eidg. Schwingerhilfskasse angemeldet und versichert sind. Das Aufnahmealter für Aktive richtet sich nach den Richtlinien der Eidg. Schwingerhilfskasse. Jedes Aktivmitglied ist bei einem allfälligen Unfall verpflichtet, sofort dem Versicherungskassier Meldung zu erstatten. Gegenüber Schwingern, welche sich nicht versichern, lehnt die Sektion jegliche Haftung ab.

Art. 5

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich mehrere Jahre in uneigennütziger Weise für das Schwingerwesen im allgemeinen und für die Schwingersektion Hergiswil im besonderen verdient gemacht haben.

Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen.

Die Sektionsehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben an allen schwingerischen Anlässen im Sektionsgebiet Anspruch auf freien Eintritt.

Art. 6

Als Freimitglied können Personen ernannt werden, die sich für das Schwingerwesen besonders verdient gemacht haben. Die Freimitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 7 

Als Passivmitglieder können der Sektion alle Personen beitreten, welche sich für das Schwingerwesen interessieren und die Sektion unterstützen. Passivmitglieder müssen nicht Wohnsitz im Sektionsgebiet haben. Passivmitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen; sind stimmberechtigt und wählbar.

Art. 8

Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende des Vereinsjahres durch:

a) Austrittserklärung
b) Ausschluss
c) Tod Mitglieder

Mitglieder, welche ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Sektion nicht nachkommen oder den Interessen der Sektion entgegenarbeiten, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht den Betroffenen das Rekursrecht an der nächsten Generalversammlung zu. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Sektionsvermögen.

III. Organisation und Verwaltung

Art. 9

Die Organe der Schwingersektion sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand

Art. 10

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Sektion.

Art. 11

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Dezember statt. Sie wird durch schriftliche Einladung bekanntgegeben. Anträge aus den Mitgliederkreisen an die Generalversammlung müssen mindestens 5 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die ordentlichen Traktanden sind:

1. Wahl der Stimmenzähler
2. Protokoll der letzten GV
3. Jahresbericht des Präsidenten
4. technischer Bericht
5. Rechnungsablage und Revisionsbericht
6. Festsetzung des Jahresbeitrages
7. Wahlen
8. Arbeitsprogramm
9. Anträge
10. Ehrungen
11. Verschiedenes

Art. 12

Ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann durch die Mehrheit des Vorstandes oder einen Fünftel der Sektionsmitglieder verlangt werden. Der Antrag hat schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Diesem Begehren ist innert 30 Tagen nachzukommen.

Art. 13

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit die gesetzlichen Vorschriften oder die Statuten nichts anderes bestimmen, mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Abstimmung erfolgt durch offenes Handmehr, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

Art. 14

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: 

a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Kassier
e) technischer Leiter

Die Vorstandsmitglieder, die zwei Rechnungsrevisoren sowie der Vertreter in den ONSV werden auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt.

Art. 15

Alle geraden Jahre kommen als Vorstandsmitglieder zur Wahl: Präsident, Kassier sowie ein Rechnungsrevisor. Alle ungeraden Jahre kommen zur Wahl: Vizepräsident, Sekretär, technischer Leiter sowie ein Rechnungsrevisor. Die Aufgaben des Materialverwalters und des Versicherungskassiers werden auf gewählte Vorstandsmitglieder übertragen.

Art. 16

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Abwicklung der Geschäfte erfordert. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht in den Kompetenzbereich der Generalversammlung fallen. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen zur Hauptsache folgende Punkte:

1. Prüfung des Protokolls der Generalversammlung anlässlich der ersten Vorstandssitzung
2. Die Vertretung der Schwingersektion nach aussen 
3. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
4. Genehmigung der Protokolle der Vorstandssitzungen
5. Organisation von Schwingfesten
6. Erledigung aller Geschäfte, welche durch. die Statuten nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind 
7. Vorbereitung der Geschäfte zu handen der Generalversammlung

Art. 17

Der Vorstand hat eine Kreditkompetenz von Fr. 1'000.- für einmalige, und bis zu Fr. 300.- für wiederkehrende, Ausgaben. 

Art. 18

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Ueber die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Aktuar zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist. 

Art. 19

Der Vorstand vertritt die Sektion nach aussen und in Rechtssachen. Die verbindliche Unterschrift führen zu zweit, der Präsident und der Kassier.

Art. 20

Den einzelnen Vorstandsmitgliedern fallen folgende Pflichten zu:

Der Präsident übernimmt die Leitung der Sektion.

Er beruft die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung ein und führt jeweils den Vorsitz. 

Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten und vertritt diesen im Verhinderungsfall.

Der Sekretär führt das Sektionsprotokoll und besorgt nach Weisung des Präsidenten die Korrespondenz. 

Dem Kassier ist die Sektionskasse übertragen. Er hat alljährlich vor der Generalversammlung den Rechnungsrevisoren über den Stand des Sektionsvermögens Auskunft zu geben, unter Vorweisung sämtlicher Belege. Er ist für gewissenhafte Rechnungsführung verantwortlich und ist für alle persönlichen Handlungen, die den Verein zum Nachteil gereichen, haftbar. Der Kassier ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge verantwortlich.

Dem technischen Leiter obliegen die Leitung und Organisation des Kurswesens. Er besucht die Leiterkurse. Er ist bestrebt, dass die Uebungen fleissig besucht werden. 

Der Materialverwalter ist für das Inventar verantwortlich. Er hat Verzeichnis zu führen und jährlich einmal dem Vorstand den Bestand des Materials bekanntzugeben.

Der Versicherungskassier ist für die Versicherung der Aktiv- und "Buebäschwinger" verantwortlich.

Art. 21

Die Revisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

IV. Statutenänderungen

Art. 22

Zur Beschlussfassung über eine Statutenänderung bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der Stimmen der Generalversammlung. 

V. Auflösung der Sektion

Art. 23

Die Auflösung der Schwingersektion Hergiswil/NW kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden, an der allein eine Dreiviertelsmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten das Einverständnis hierfür erteilen. Bei der Auflösung der Sektion soll das Vermögen zinstragend angelegt und deponiert werden und zwar beim Ob-und Nidwaldner Kant. Schwingerverband, bis sich eine neue Sektion mit dem gleichen Zweck und Ziel gebildet hat.

Vl. Schlussbestimmungen

Art. 24

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung der Schwingersektion Hergiswil/NW vom 17. Dezember 1988 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 11. Dezember 1971. Sie treten nach Genehmigung der Delegiertenversammlung des ONSV sofort in Kraft.

Für den Vorstand der Schwingersektion Hergiswil 

Der Präsident, Blättler Godi

Der Aktuar, Adam Maurus

Genehmigt von der Delegiertenversammlung des ONSV am 14. Januar 1989 in Wilen/OW.

Für den Verbandsvorstand des ONSV

Der Präsident, Michel Josef 

Der Aktuar, Wolf Alfred

 


 

 

Statuten vom 11.12.1971

Diese Statuten liegen noch im Archiv und müssen erst noch entstaubt werden.

Gründungsstatut vom 15.08.1945

Auch dieses Statut ist noch im Archiv.